Erstellung Waren- und Dienstleistungsverzeichnis


ERSTELLUNG WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERZEICHNIS LEAN

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ERSTELLUNG WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERZEICHNIS FULL

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Coaching Erstellung Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
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Erstellung Waren-/Dienstleistungsverzeichnis anhand Harmonisierter Datenbank
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Erstellung Waren-/Dienstleistungsverzeichnis mit individuellen Begriffen, außerhalb der Harmonisierten Datenbank
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Was Du bekommst

ERSTELLUNG WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERZEICHNIS LEAN

In unserem individuell auf Dich abgestimmten Coaching zeigen wir Dir die wichtigsten Tipps und Tricks zur Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

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ERSTELLUNG WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERZEICHNIS FINE

Neben einem auf Dich zugeschnittenen Coaching zum Thema Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen wir für Dich ein solches Verzeichnis anhand der Harmonisierten Datenbank (max 4 Stunden Coaching und Rechtsberatung).

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ERSTELLUNG WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERZEICHNIS FULL

Hier erhältst Du neben einem individuellen Coaching zum Thema Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch am Ende ein von uns erstelltes Verzeichnis mit individuellen Begriffen außerhalb der harmonisierten Datenbank (max 6 Stunden Coaching und Rechtsberatung).

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Coaching Erstellung Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
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Erstellung Waren-/Dienstleistungsverzeichnis anhand Harmonisierter Datenbank
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Erstellung Waren-/Dienstleistungsverzeichnis mit individuellen Begriffen, außerhalb der Harmonisierten Datenbank
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Der Weg zur Erstellung Deines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses


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FAQ


Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Markenrecht soll all diejenigen Waren und Dienstleistungen enthalten, die unter deiner Marke angeboten und geschützt werden sollen. Dabei sind sämtliche Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen (34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen) der sog. Nizza-Klassifikation eingeteilt.
Eine Marke kann nicht abstrakt angemeldet und geschützt werden, sondern nur für vom Markenanmelder benannte und bestimmte Waren- und Dienstleistungen. Bei der Anmeldung der Marke müssen daher die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für die die Marke geschützt werden soll.
Zum einen ist eine nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht möglich. Zum anderen kann die Wahl von falschen Waren und Dienstleistungen dazu führen, dass die Marke in tatsächlicher Hinsicht nicht genutzt wird, da unter ihr andere Waren und Dienstleistungen als angegeben vertrieben werden. Im schlimmsten Fall führt dies zur Löschung der Marke und dazu, dass die tatsächlich angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht unter den Schutz der Marke fallen, da sie hierfür nicht angemeldet wurde.
Unter der Harmonisierten Datenbank versteht man eine Sammlung von einzelnen, konkreten Waren- und Dienstleistungen, welche von den Markenämtern bereits geprüft und auf ihre Eindeutigkeit und korrekte Klasseneinteilung geprüft wurden. Der Rückgriff auf diese Begriffe schafft für den Anmelder die Sicherheit, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis selbst vom Amt bei der Prüfung nicht beanstandet wird. Gleichzeitig ermöglicht es eine beschleunigte Prüfung und schnellere Eintragung. Bei einer hohen Spezialisierung einer Ware oder Dienstleistung ist es aber sinnvoll, von den vorgegebenen Begriffen abzuweichen.
Die bei Anmeldung einer Marke anfallenden amtlichen Gebühren errechnen sich neben einer Grundgebühr weiter nach der Anzahl der von der Anmeldung benannten Waren- und Dienstleistungsklassen. Je mehr Klassen daher benannt werden, desto höher fallen grundsätzlich die zu entrichtenden Gebühren aus. Nicht gebührenerhöhend wirkt sich jedoch die Anzahl der in einer Klasse benannten Waren oder Dienstleitungen aus.