Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz haben gestern (12.04.2023) ihren Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vorgelegt. Darin sind unter anderem Erleichterungen für die Ausgabe offener Beteiligungen an Mitarbeiter*innen vorgesehen. Dazu werden einige Änderungen in § 19a EStG vorgeschlagen. Diese Norm wurde erst 2021 eingeführt. Sie ermöglicht durch eine besondere Form der Steuerstundung die Folgen des sogenannten dry income Problems für Mitarbeiter*innen abzufedern. Die Steuerbelastung fällt nämlich erst an, wenn (i) die Beteiligung übertragen wird, (ii) das Beschäftigungsverhältnis beendet wird oder (iii) nach Ablauf von 12 Jahren. Dadurch sollen Mitarbeiterbeteiligungen mit Ausgabe echter Anteile (ESOPs) erleichtert werden. Hier wollen wir nun einen kurzen Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen in § 19a EStG geben.
Zunächst wird klargestellt, dass die Mitarbeiterbeteiligung von Gesellschaftern des Arbeitgebers gewährt werden darf. Das heißt auch von den Gründer*innen bzw. deren Holdings oder aber von Investoren. Das dürfte eine sehr willkommene Klarstellung sein, die so klar gar nicht war.
Außerdem soll eine Öffnung für Konzernunternehmen nach § 18 AktG erfolgen. In Zukunft sollen also Beteiligungen an Konzernunternehmen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 19a EStG fallen und dadurch begünstigt werden. Das würde den Gestaltungsspielraum stark erweitern.
Ferner sollen die sachlichen Zugangsvoraussetzungen an die Unternehmen abgesenkt werden. Bisher wurden die Zugangsschwellen als sehr restriktiv empfunden. Nach dem Referentenentwurf sollen in Zukunft Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 19a EStG fallen, deren Gründung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt. Bislang liegt die Grenze bei 12 Jahren. Zudem sollen die Schwellenwerte bezüglich Mitarbeiterzahl und Umsatz auf den doppelten KMU-Schwellenwert angehoben werden. Damit wären Unternehmen mit (i) bis zu 500 Mitarbeiter*innen und (ii) einem Jahresumsatz von bis zu 100 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 86 Mio. € erfasst. Diese Schwellenwerte liegen bisher bei (i) 250 Mitarbeiter*innen und (ii) einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €. Zusätzlich soll es genügen, wenn die neuen Schwellenwerte in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden. Gerade etwas größere Unternehmen würden von dieser Änderung profitieren, weil es deutlich einfacher sein wird, die neuen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen.
Der Referentenentwurf sieht weiter vor, den Stundungszeitraum von 12 auf 20 Jahre zu verlängern. Das bedeutet, dass die Besteuerung spätestens nach 20 Jahren anfällt; wenn nicht vorher die Beteiligung übertragen oder das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Die Verlängerung des Stundungszeitraums auf 20 Jahre soll sogar rückwirkend für Mitarbeiterbeteiligungen gelten, die vor 2024 ausgegeben wurden. Davon würden also auch Unternehmen und ihre Mitarbeiter*innen profitieren, die bereits von § 19a EStG Gebrauch gemacht haben.
Darüber hinaus werden die sogenannten Leaver-Konstellationen einbezogen. Dabei werden die an die Mitarbeiter*innen ausgegebenen Anteile mit einer Call-Option versehen, die es dem Unternehmen erlaubt seine Anteile zurückzuverlangen, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. In diesem Fall soll nun für die Besteuerung nicht mehr der gemeine Wert der Beteiligung zugrunde gelegt werden, sondern die vom Arbeitgeber tatsächlich gewährte Vergütung. Diese Vergütung für den Rückerwerb der Anteile bleibt in Leaver-Schemes oft weit hinter dem gemeinen Wert der Beteiligung zurück. Deshalb wäre das eine sehr praxisnahe Regelung.
Als weitere Neuerung soll die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung eingeführt werden. Diese ist als Opt-in ausgestaltet, sodass der Arbeitgeber die Wahl hat. Die Lohnsteuer wäre dann in Höhe eines Pauschsteuersatzes von 25% zu erheben. Das Risiko eines massiven Anstiegs des persönlichen Lohnsteuertarifs wird dadurch ausgeschlossen. Steuerschuldner ist zwar der Arbeitgeber, eine vertragliche Abwälzung der Steuerbelastung durch die Pauschalbesteuerung auf die Mitarbeiter*innen soll aber möglich sein.
Schließlich soll der Arbeitgeber die Option haben, eine Haftungsübernahme für die Lohnsteuer zu erklären. Erklärt der Arbeitgeber die Haftungsübernahme, so löst nur noch die Übertragung der Beteiligung die Besteuerung aus; die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Ablauf der 20 Jahres-Frist lösen dagegen nicht mehr die Besteuerung aus. Die neu eingeführte Pauschalbesteuerung soll sogar dann möglich bleiben, wenn der Arbeitgeber die Haftungsübernahme erklärt hat.
Hier noch abschließend eine Checkliste mit den geplanten Änderungen:
Die Liquiditätsplanung ist ein entscheidendes Instrument, um sicherzustellen, dass ein Start-up über ausreichend liquide Mittel verfügt, um seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen und finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Das Finanzmanagement in Start-ups ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass das Unternehmen auf dem richtigen Weg bleibt, finanziell nachhaltig wächst und langfristig erfolgreich ist.
Eine gesicherte Liquidität sollte unbedingt zum Thema Nr. 1 bei Start-ups und Gründern zählen.
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