Neuer Schwung für ESOPs? Der Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz haben gestern (12.04.2023) ihren Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vorgelegt.
12/13/2024
Florian Kassel

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz haben gestern (12.04.2023) ihren Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vorgelegt. Darin sind unter anderem Erleichterungen für die Ausgabe offener Beteiligungen an Mitarbeiter*innen vorgesehen. Dazu werden einige Änderungen in § 19a EStG vorgeschlagen. Diese Norm wurde erst 2021 eingeführt. Sie ermöglicht durch eine besondere Form der Steuerstundung die Folgen des sogenannten dry income Problems für Mitarbeiter*innen abzufedern. Die Steuerbelastung fällt nämlich erst an, wenn (i) die Beteiligung übertragen wird, (ii) das Beschäftigungsverhältnis beendet wird oder (iii) nach Ablauf von 12 Jahren. Dadurch sollen Mitarbeiterbeteiligungen mit Ausgabe echter Anteile (ESOPs) erleichtert werden. Hier wollen wir nun einen kurzen Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen in § 19a EStG geben.

Einräumung der Beteiligung durch Gesellschafter

Zunächst wird klargestellt, dass die Mitarbeiterbeteiligung von Gesellschaftern des Arbeitgebers gewährt werden darf. Das heißt auch von den Gründer*innen bzw. deren Holdings oder aber von Investoren. Das dürfte eine sehr willkommene Klarstellung sein, die so klar gar nicht war.

Öffnung für Konzernunternehmen

Außerdem soll eine Öffnung für Konzernunternehmen nach § 18 AktG erfolgen. In Zukunft sollen also Beteiligungen an Konzernunternehmen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 19a EStG fallen und dadurch begünstigt werden. Das würde den Gestaltungsspielraum stark erweitern.

Absenkung der Zugangsvoraussetzungen

Ferner sollen die sachlichen Zugangsvoraussetzungen an die Unternehmen abgesenkt werden. Bisher wurden die Zugangsschwellen als sehr restriktiv empfunden. Nach dem Referentenentwurf sollen in Zukunft Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 19a EStG fallen, deren Gründung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt. Bislang liegt die Grenze bei 12 Jahren. Zudem sollen die Schwellenwerte bezüglich Mitarbeiterzahl und Umsatz auf den doppelten KMU-Schwellenwert angehoben werden. Damit wären Unternehmen mit (i) bis zu 500 Mitarbeiter*innen und (ii) einem Jahresumsatz von bis zu 100 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 86 Mio. € erfasst. Diese Schwellenwerte liegen bisher bei (i) 250 Mitarbeiter*innen und (ii) einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €. Zusätzlich soll es genügen, wenn die neuen Schwellenwerte in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden. Gerade etwas größere Unternehmen würden von dieser Änderung profitieren, weil es deutlich einfacher sein wird, die neuen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen.

Verlängerung des Stundungszeitraums

Der Referentenentwurf sieht weiter vor, den Stundungszeitraum von 12 auf 20 Jahre zu verlängern. Das bedeutet, dass die Besteuerung spätestens nach 20 Jahren anfällt; wenn nicht vorher die Beteiligung übertragen oder das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Die Verlängerung des Stundungszeitraums auf 20 Jahre soll sogar rückwirkend für Mitarbeiterbeteiligungen gelten, die vor 2024 ausgegeben wurden. Davon würden also auch Unternehmen und ihre Mitarbeiter*innen profitieren, die bereits von § 19a EStG Gebrauch gemacht haben.

Einbeziehung von Leaver-Konstellationen

Darüber hinaus werden die sogenannten Leaver-Konstellationen einbezogen. Dabei werden die an die Mitarbeiter*innen ausgegebenen Anteile mit einer Call-Option versehen, die es dem Unternehmen erlaubt seine Anteile zurückzuverlangen, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. In diesem Fall soll nun für die Besteuerung nicht mehr der gemeine Wert der Beteiligung zugrunde gelegt werden, sondern die vom Arbeitgeber tatsächlich gewährte Vergütung. Diese Vergütung für den Rückerwerb der Anteile bleibt in Leaver-Schemes oft weit hinter dem gemeinen Wert der Beteiligung zurück. Deshalb wäre das eine sehr praxisnahe Regelung.

Opt-in für Pauschbesteuerung

Als weitere Neuerung soll die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung eingeführt werden. Diese ist als Opt-in ausgestaltet, sodass der Arbeitgeber die Wahl hat. Die Lohnsteuer wäre dann in Höhe eines Pauschsteuersatzes von 25% zu erheben. Das Risiko eines massiven Anstiegs des persönlichen Lohnsteuertarifs wird dadurch ausgeschlossen. Steuerschuldner ist zwar der Arbeitgeber, eine vertragliche Abwälzung der Steuerbelastung durch die Pauschalbesteuerung auf die Mitarbeiter*innen soll aber möglich sein.

Freiwillige Haftungsübernahme

Schließlich soll der Arbeitgeber die Option haben, eine Haftungsübernahme für die Lohnsteuer zu erklären. Erklärt der Arbeitgeber die Haftungsübernahme, so löst nur noch die Übertragung der Beteiligung die Besteuerung aus; die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Ablauf der 20 Jahres-Frist lösen dagegen nicht mehr die Besteuerung aus. Die neu eingeführte Pauschalbesteuerung soll sogar dann möglich bleiben, wenn der Arbeitgeber die Haftungsübernahme erklärt hat.

Checkliste

Hier noch abschließend eine Checkliste mit den geplanten Änderungen:

  • Einräumung der Beteiligung durch Gesellschafter des Arbeitgebers
  • Erstreckung auf Konzernunternehmen
  • Absenkung der Zugangsvoraussetzung (20 Jahre + doppelte KMU-Schwellenwerte)
  • Verlängerung des Stundungszeitraums auf 20 Jahre
  • Einbeziehung von Leaver-Konstellationen
  • Opt-in für Pauschbesteuerung mit 25%
  • Freiwillige Erklärung der Haftungsübernahme
Fazit
Die Vorschläge im Referentenentwurf werden die Implementierung von offenen Mitarbeiterbeteiligungen (ESOPs) nochmals deutlich erleichtern. Viele Unternehmen werden durch die Absenkung der Zugangsvoraussetzungen in die Begünstigung des § 19a EStG einbezogen. Die Erstreckung auf Konzernunternehmen eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten. Und die Einbeziehung von Leaver-Konstellationen sowie die Einführung eines Pauschsteuersatzes geben eine größere Gestaltungssicherheit. Das dry income Problem wird damit in enge Grenzen eingehegt.
In diesem Artikel
  • Einräumung der Beteiligung durch Gesellschafter
  • Öffnung für Konzernunternehmen
  • Absenkung der Zugangsvoraussetzungen
  • Verlängerung des Stundungszeitraums
  • Einbeziehung von Leaver-Konstellationen
  • Opt-in für Pauschbesteuerung
  • Freiwillige Haftungsübernahme
  • Checkliste
Geschrieben von
Florian Kassel
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