Die beiden Begriffe Verbraucher und Unternehmer kommen im juristischen Sprachgebrauch häufig vor. Der Begriff des Verbrauchers ist auch im alltäglichen Sprachgebrauch häufig anzutreffen, gibt es doch für den Verbraucher spezielle schützende Vorschriften. Insbesondere im Onlinehandel müssen viele Verbraucherschützende Vorschriften eingehalten werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die beiden Begriffe Verbraucher und Unternehmer in den §§ 13 und 14 BGB legaldefiniert.
Danach ist „Verbraucher […] jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Dahingegen ist der „Unternehmer […] eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Kauft man nun etwas für sich privat, dann gilt man als Verbraucher. Bei einem Online-Einkauf stehen einem in diesem Fall gewisse gesetzliche Schutzrechte zu, die Unternehmern meist nicht gewährt werden, wie beispielsweise das Widerrufsrecht.
Kauft man etwas beispielsweise als Geschäftsführer einer GmbH für die GmbH, gilt man als Unternehmer. Der besondere Verbraucherschutz ist nicht mehr gegeben.
Bereits in der Gründungsphase eines Unternehmens handelt man nach höchstrichterlicher Entscheidung als Unternehmer und gilt nicht als Verbraucher. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 24.2.2005 (AZ: III ZB 36/04) bekräftigt.
Also können Existenzgründer Verbraucherschützende Vorschriften schon in der Gründungsphase nicht mehr für sich einfordern.
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Ab dem 1. Januar 2024 treten neue Regelung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Der Rechtsrahmen hierfür wird vom Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts getragen (MoPeG).
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