One-Stop-Shop (OSS) für die EU-Umsatzsteuer

Das EU-weite Verfahren „One-Stop-Shop“ (OSS) stellt eine Weiterentwicklung des „Mini-One-Stop-Shop“ dar und betrifft speziell die europäischen Umsatzsteuerregelungen.
12/11/2024
Florian Kassel

Das EU-weite Verfahren „One-Stop-Shop“ (OSS) stellt eine Weiterentwicklung des „Mini-One-Stop-Shop“ dar und betrifft speziell die europäischen Umsatzsteuerregelungen. Dieses Regelwerk richtet sich an im Inland ansässige Unternehmer sowie andere berechtigte Unternehmen.

Seit dem 1. Juli 2021 haben registrierte Unternehmen die Möglichkeit, Umsätze, die unter Sonderregelungen fallen und abgewickelt werden, in einer zentralen Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Was versteht man genau unter dem OSS-Verfahren?

Das OSS-Verfahren soll als zentrale Anlaufstelle zur Dokumentation, Meldung und der Zahlung der Mehrwertsteuer aus sogenannten Fernverkäufen an private Endkunden innerhalb des europäischen Binnenmarktes und für bestimmte inländische Warenlieferungen fungieren.

Unter Fernverkäufen werden Vertriebswege wie Online- oder E-Commerce-Verkäufe sowie der Versandhandel innerhalb der EU und über Grenzen hinweg verstanden.

Welche Vorteile bringt das OSS-Verfahren mit sich?

  1. Die Minimierung des bürokratischen Aufwands: Das OSS-Verfahren wurde eingeführt, um Unternehmen, die Warenlieferungen in verschiedene europäische Länder tätigen, von der Notwendigkeit zu befreien, sich individuell in jedem Land steuerlich registrieren zu lassen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die finanzielle Belastung und den bürokratischen Aufwand, die mit solchen Registrierungen einhergehen, zu minimieren.
  2. Modernisierung der steuerlichen Abwicklung: Durch das neue EU-Portal können sämtliche bürokratischen Schritte an einem zentralen Ort abgewickelt werden. Der One-Stop-Shop hat das gesamte System für Umsatzsteuerabrechnungen, Voranmeldungen und Zahlungen einer umfassenden Modernisierung unterzogen.
  3. Vereinfachung steuerlicher Verpflichtungen: Das elektronische System wird von politischer Seite mit großen Erwartungen betrachtet. Das OSS-Verfahren wurde nicht nur ins Leben gerufen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen, sondern auch, um Verkäufern und Online-Händlern die Abwicklung ihrer steuerlichen Verpflichtungen zu erleichtern. Um am OSS-Verfahren teilzunehmen, ist lediglich eine Registrierung notwendig, die in Deutschland durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchgeführt wird.
  4. Zentralisierung der steuerlichen Pflichten: Unternehmen, die am OSS-Verfahren teilnehmen, können aufatmen, denn die zeitaufwendige Registrierung für die Umsatzsteuer in verschiedenen Ländern entfällt. Ab sofort reicht eine zentrale OSS-Umsatzsteuer-Voranmeldung in dem Land, in dem die OSS-Registrierung erfolgt ist. Hier erfolgt die Abführung der gesamten Umsatzsteuer. Die Weiterleitung der Steuereinnahmen an die zuständigen Länder wird von den örtlichen Behörden übernommen.
  5. Freiwilligkeit: Die Beteiligung am europäischen OSS-Verfahren ist optional. Unternehmen haben die Freiheit zu entscheiden, ob sie von den Vorteilen dieses Systems Gebrauch machen möchten. Es bietet eine flexible Lösung zur Vereinfachung der Umsatzsteuerabrechnung und -zahlung, während Unternehmen die Wahlfreiheit behalten, ob sie am OSS-Verfahren teilnehmen oder ihre bisherigen Verfahren beibehalten.

Wer ist dazu berechtigt, sich für das OSS-Verfahren zu registrieren?

Das OSS-Verfahren richtet sich an bestimmte Unternehmensgruppen, die Umsatzsteuerabgaben für grenzüberschreitende Dienstleistungen und Warenlieferungen innerhalb der EU vereinfachen möchten. Hier sind die Hauptakteure, die sich für das OSS-Verfahren registrieren können:

  1. Inländische Unternehmen, die gegen Bezahlung Dienstleistungen an Privatpersonen in EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind. Dies gilt auch für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen oder die Bereitstellung einer Online-Plattform für den Verkauf von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats.
  2. Unternehmer außerhalb der EU, die im Inland eine Einrichtung wie ein Warenlager haben und von dort aus Waren an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedsstaaten liefern.
  3. Anbieter von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten (TBE-Dienste): Unternehmen, die TBE-Dienste in verschiedenen EU-Ländern erbringen, können das OSS-Verfahren nutzen.

Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu, die sich für das OSS-Verfahren registrieren?

Die Teilnahme am OSS-Verfahren bringt bestimmte Verpflichtungen für Unternehmen mit sich. Diese grundlegenden Pflichten sind wie folgt:

  • Zeitgerechte Abgabe der Steuererklärung: Die Steuererklärung muss elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum Ende des Monats abgegeben werden, der auf das Kalendervierteljahr folgt. Die Abgabetermine sind wie folgt festgelegt:

Erstes Kalendervierteljahr: Bis 30. April

Zweites Kalendervierteljahr: Bis 31. Juli

Drittes Kalendervierteljahr: Bis 31. Oktober

Viertes Kalendervierteljahr: Bis 31. Januar des Folgejahres

Auch bei fehlenden Umsätzen im betreffenden Vierteljahr ist eine Steuererklärung (Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen erforderlich.

  • Rechtzeitige Zahlung der angemeldeten Steuern:

Die im OSS-Verfahren angemeldeten Steuerbeiträge müssen so überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats nach dem Kalendervierteljahr bei der zuständigen Bundeskasse eingeht. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

  • Aktualisierung der Registrierungsdaten:

Änderungen der Registrierungsdaten müssen spätestens bis zum zehnten Tag des Monats nach der Änderung elektronisch dem BZSt mitgeteilt werden. Firmennamen- und Anschriftenänderungen sind ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden.

  • Abmeldung von der Sonderregelung:

Das registrierte Unternehmen muss sich in bestimmten Fällen spätestens bis zum zehnten Tag des Folgemonats von der Teilnahme am OSS-Verfahren abmelden. Dies gilt bei Einstellung der Leistungserbringung, Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedsstaaten oder Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund von Voraussetzungsänderungen in Deutschland.

  • Aufzeichnungspflichten:

Für die im OSS-Verfahren getätigten Umsätze sind genaue Aufzeichnungen erforderlich, um Steuererklärungen und Zahlungen zu überprüfen. Diese Aufzeichnungen müssen auf Anfrage elektronisch dem BZSt, dem zuständigen Finanzamt oder den zentralen Behörden der anderen EU-Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungspflicht dieser Daten beträgt zehn Jahre.

Die EU-weite Umsatzschwelle für bestimmte Umsätze

Um das OSS-Verfahren in geordneten Bahnen zu halten, hat die EU eine Regelung eingeführt, die als „Lieferschwellen-Regelung“ bekannt ist. Gemäß dieser Regelung gelten sämtliche Umsätze im innergemeinschaftlichen Ausland wie Inlandsverkäufe solange der Jahresumsatz 10.000 Euro nicht überschreitet. Dies wirkt sich praktisch so aus: Solange die jährlichen Umsätze unter der Schwelle von 10.000 Euro liegen, werden die Verkäufe gemäß den herkömmlichen (inländischen) Umsatzvorschriften deklariert und die entsprechende Steuer an das örtliche Finanzamt abgeführt.

Wie kann ich mein Unternehmen für das OSS-Verfahren registrieren lassen?

Um am Online-Verfahren teilzunehmen, ist eine Anmeldung beim One-Stop-Shop erforderlich. Obwohl in allen EU-Ländern die gleichen Regelungen gelten, hat jedes Mitgliedsland eine eigene Registrierung für das OSS. In Deutschland erfolgt die Anmeldung beim OSS über das BZSt-Online-Portal (BOP). Die Registrierung beginnt in der Regel am ersten Tag des Quartals nach der Anmeldung. Das bedeutet, dass die OSS-Anmeldung bis zum Quartalsende abgeschlossen sein muss, um im folgenden Quartal eine OSS-Meldung einreichen zu können.

Wichtige Informationen, die man über das OSS-Verfahren wissen sollte:

  1. Das OSS-Verfahren findet keine Anwendung auf den Verkauf von Waren über Distanzhandel innerhalb eines einzelnen Mitgliedslandes der EU.
  2. Für jeden individuellen Verkauf muss der entsprechende Umsatzsteuersatz des betreffenden Landes angewendet werden. Verkäufe im Inland müssen in einer eigenständigen, herkömmlichen Umsatzsteuervoranmeldung aufgeführt werden. Das OSS-Verfahren betrifft ausschließlich Geschäftsaktivitäten innerhalb der EU, jedoch nicht für das Land innerhalb der EU, in dem die Registrierung für das OSS erfolgte.
  3. Sei immer sicher, dass Du mit der Art und Weise Deiner Speicherung der Verkaufsdaten das jeweilige Land nachverfolgen und den entsprechenden Umsatzsteuersatz anwenden kannst.
Fazit
Das EU-weite „One-Stop-Shop“ (OSS) Verfahren bietet eine verbesserte Möglichkeit zur Abwicklung von europäischen Umsatzsteuerregelungen. Es richtet sich an im Inland ansässige Unternehmen und ermöglicht eine zentrale Meldung von Umsätzen unter Sonderregelungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BOP). Dieses Verfahren erleichtert besonders den Verkauf an private Endkunden innerhalb der EU und vereinfacht die steuerliche Abwicklung von Fernverkäufen. Die Vorteile umfassen eine Verringerung des bürokratischen Aufwands, eine modernisierte Abwicklung, vereinfachte steuerliche Verpflichtungen, zentralisierte Pflichten und die Option zur Teilnahme.
In diesem Artikel
  • Was versteht man genau unter dem OSS-Verfahren?
  • Welche Vorteile bringt das OSS-Verfahren mit sich?
  • Wer ist dazu berechtigt, sich für das OSS-Verfahren zu registrieren?
  • Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu, die sich für das OSS-Verfahren registrieren?
  • Die EU-weite Umsatzschwelle für bestimmte Umsätze
  • Wie kann ich mein Unternehmen für das OSS-Verfahren registrieren lassen?
  • Wichtige Informationen, die man über das OSS-Verfahren wissen sollte:
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Florian Kassel
Florian Kassel
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