Das EU-weite Verfahren „One-Stop-Shop“ (OSS) stellt eine Weiterentwicklung des „Mini-One-Stop-Shop“ dar und betrifft speziell die europäischen Umsatzsteuerregelungen. Dieses Regelwerk richtet sich an im Inland ansässige Unternehmer sowie andere berechtigte Unternehmen.
Seit dem 1. Juli 2021 haben registrierte Unternehmen die Möglichkeit, Umsätze, die unter Sonderregelungen fallen und abgewickelt werden, in einer zentralen Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Das OSS-Verfahren soll als zentrale Anlaufstelle zur Dokumentation, Meldung und der Zahlung der Mehrwertsteuer aus sogenannten Fernverkäufen an private Endkunden innerhalb des europäischen Binnenmarktes und für bestimmte inländische Warenlieferungen fungieren.
Unter Fernverkäufen werden Vertriebswege wie Online- oder E-Commerce-Verkäufe sowie der Versandhandel innerhalb der EU und über Grenzen hinweg verstanden.
Das OSS-Verfahren richtet sich an bestimmte Unternehmensgruppen, die Umsatzsteuerabgaben für grenzüberschreitende Dienstleistungen und Warenlieferungen innerhalb der EU vereinfachen möchten. Hier sind die Hauptakteure, die sich für das OSS-Verfahren registrieren können:
Die Teilnahme am OSS-Verfahren bringt bestimmte Verpflichtungen für Unternehmen mit sich. Diese grundlegenden Pflichten sind wie folgt:
Erstes Kalendervierteljahr: Bis 30. April
Zweites Kalendervierteljahr: Bis 31. Juli
Drittes Kalendervierteljahr: Bis 31. Oktober
Viertes Kalendervierteljahr: Bis 31. Januar des Folgejahres
Auch bei fehlenden Umsätzen im betreffenden Vierteljahr ist eine Steuererklärung (Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen erforderlich.
Die im OSS-Verfahren angemeldeten Steuerbeiträge müssen so überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats nach dem Kalendervierteljahr bei der zuständigen Bundeskasse eingeht. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
Änderungen der Registrierungsdaten müssen spätestens bis zum zehnten Tag des Monats nach der Änderung elektronisch dem BZSt mitgeteilt werden. Firmennamen- und Anschriftenänderungen sind ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Das registrierte Unternehmen muss sich in bestimmten Fällen spätestens bis zum zehnten Tag des Folgemonats von der Teilnahme am OSS-Verfahren abmelden. Dies gilt bei Einstellung der Leistungserbringung, Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedsstaaten oder Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund von Voraussetzungsänderungen in Deutschland.
Für die im OSS-Verfahren getätigten Umsätze sind genaue Aufzeichnungen erforderlich, um Steuererklärungen und Zahlungen zu überprüfen. Diese Aufzeichnungen müssen auf Anfrage elektronisch dem BZSt, dem zuständigen Finanzamt oder den zentralen Behörden der anderen EU-Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungspflicht dieser Daten beträgt zehn Jahre.
Um das OSS-Verfahren in geordneten Bahnen zu halten, hat die EU eine Regelung eingeführt, die als „Lieferschwellen-Regelung“ bekannt ist. Gemäß dieser Regelung gelten sämtliche Umsätze im innergemeinschaftlichen Ausland wie Inlandsverkäufe solange der Jahresumsatz 10.000 Euro nicht überschreitet. Dies wirkt sich praktisch so aus: Solange die jährlichen Umsätze unter der Schwelle von 10.000 Euro liegen, werden die Verkäufe gemäß den herkömmlichen (inländischen) Umsatzvorschriften deklariert und die entsprechende Steuer an das örtliche Finanzamt abgeführt.
Um am Online-Verfahren teilzunehmen, ist eine Anmeldung beim One-Stop-Shop erforderlich. Obwohl in allen EU-Ländern die gleichen Regelungen gelten, hat jedes Mitgliedsland eine eigene Registrierung für das OSS. In Deutschland erfolgt die Anmeldung beim OSS über das BZSt-Online-Portal (BOP). Die Registrierung beginnt in der Regel am ersten Tag des Quartals nach der Anmeldung. Das bedeutet, dass die OSS-Anmeldung bis zum Quartalsende abgeschlossen sein muss, um im folgenden Quartal eine OSS-Meldung einreichen zu können.
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