Du möchtest wissen, was Du als Geschäftsführer:in einer GmbH im Zusammenhang mit Deinem Geschäftsführervertrag beachten solltest? Wie Dir dieses Dokument dabei helfen kann, Missverständnissen - auch im Rahmen einer Betriebsprüfung - vorzubeugen? Und welche Inhalte hier vermerkt werden sollten? Unser Team hilft Dir gern dabei, Antworten auf diese und weitere Fragen zu finden.
Wenn Du zur Geschäftsführung einer GmbH gehören möchtest und Dich ein wenig genauer mit den Vorgaben zum Geschäftsführervertrag auseinandersetzt, erkennst Du schnell, dass es sich hierbei teilweise um ein komplexes Thema handelt. Und weil es sich bei einem:einer GmbH Geschäftsführer:in in der Regel nicht um klassische Arbeitnehmer:innen handelt, greift nicht immer das Arbeitsrecht.
Ein Vertrag ist unter anderem deswegen wichtig, weil hierin Ergänzungen vorgenommen werden, die nicht über das GmbH Gesetz fixiert sind.
Das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsführung wird vertraglich geregelt und findet seine Ausgestaltung im Geschäftsführervertrag. Der rechtliche Rahmen und Inhalt des Vertrages kann sehr komplex sein: Er berührt mehrere verschiedene Rechtsbereiche. Das sind die wesentlichen Punkte, die Du wissen solltest:
Der Anstellungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag und unterliegt den Bestimmungen des Dienstvertrages, er kann jedoch aktiv als Arbeitsvertrag vereinbart werden (das ist jedoch umstritten in der Rechtspraxis)
Das bedeutet für die Praxis: nur manche Bestimmungen des Arbeitsrechts sind auch auf ihn anwendbar
Das GmbH-Gesetz regelt einige Rechte und Pflichten der Geschäftsführung
Einige Rahmenbedingungen müssen jedoch zusätzlich geregelt werden: Beispielsweise die Vergütung.
Warum ist es umstritten, ob Geschäftsführer:innen Arbeitnehmer:innen sein können? - Dazu musst Du verstehen, dass die Geschäftsführung ein Organ der Gesellschaft ist. Organe einer Gesellschaft können grundsätzlich nicht zugleich ein Arbeitnehmerverhältnis zu ihrem Arbeitgeber (die Gesellschaft) haben. Der Bundesgerichtshof verneint deshalb im Zuge der Organschaft der Geschäftsführung die Vereinbarkeit mit einem Arbeitsverhältnis. Einige Bundesarbeitsgerichte erkennen wiederum Geschäftsführer:innen unter sehr bestimmten Umständen und Bedingungen an.
Wer sich als GmbH in das Handelsregister eintragen lassen möchte, braucht eine:n Geschäftsführer:in. Alle Details, die mit Hinblick auf die Geschäftsführerbestellung relevant werden, solltest Du ebenfalls im Geschäftsführervertrag festhalten. Unter anderem legst Du auf diese Weise fest, welche Mehrheit an Stimmanteilen es braucht, um den:die Geschäftsführer:in überhaupt erst zu wählen.
Sollte sich die Gesellschafterversammlung dazu entschließen, eine:n sogenannten “Fremdgeschäftsführer:in” zu wählen, erhält dieser einen Anstellungsvertrag.
Die Geschäftsführung der GmbH ist ein Organ der Gesellschaft (§ 6 GmbHG). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um diese Organschaft anzutreten:
Er/Sie muss eine natürliche Person sein, die voll geschäftsfähig ist. Als juristische Person ist die GmbH als solche nicht handlungsfähig, weshalb der Geschäftsführer sie in außer- und gerichtlichen Angelegenheiten vertritt.
Juristische Personen/Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige können keine Geschäftsführung übernehmen
die Geschäftsführung muss von den Gesellschafter:innen berufen werden
Geschäftsführer:in kann entweder eine/einer der Gesellschafter:innen werden oder eine externe Person, die man dann Fremdgeschäftsführer:in nennt.
Die natürliche Person, die die Geschäftsführung übernehmen möchte, muss zudem dafür geeignet sein: Das heißt, sie darf nicht mit dem Gesetz in Konflikt stehen. Bei Insolvenzstraftaten, Betrugs-/Untreue-/Freiheitsstrafen kann die Geeignetheit fehlen.
Über das GmbH-Gesetz ist geregelt, dass es nicht zwingend einen Geschäftsführervertrag braucht, damit eine GmbH handlungsfähig ist. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass es sich hierbei definitiv um eine sinnvolle Ergänzung zu mündlichen Vereinbarungen handelt.
Zudem dürften auch die meisten Geschäftsführer:innen von sich aus großes Interesse an einem entsprechenden Schriftstück haben. Letztendlich handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen GmbH Gesellschafter:in und Geschäftsführer:in, auf deren Basis Missverständnissen vorgebeugt werden kann - nicht nur im Rahmen der GmbH Gründung, sondern auch danach.
Über einen Muster Geschäftsführervertrag kannst Du grob sehen, welche Informationen in einem solchen Schriftstück festgehalten werden können beziehungsweise sollten.
Da es mit Hinblick auf die Rechte und Pflichten von Geschäftsführer:innen, deren Gehalt und weitere Faktoren jedoch vieles zu beachten gilt, ist es immer ratsam, sich von Experten unterstützen zu lassen. Immerhin ist Deine GmbH individuell und sollte dementsprechend auch genau so behandelt werden.
Unser Team hilft Dir dabei, diese und weitere Faktoren im Rahmen Deines Geschäftsführervertrages zu berücksichtigen.
Die Bestimmung der Geschäftsführung muss in der Gesellschafterversammlung in einem Beschluss bestimmt werden. Bei der Gründung einer GmbH ist die Bestellung der Geschäftsführung noch vor der Handelsregistereintragung notwendig. Denn ohne eine Geschäftsführung ist die GmbH nicht handlungsfähig.
Entfällt die Geschäftsführung einer GmbH, beispielsweise durch Dienstunfähigkeit, einer Kündigung, dem Tod eines/einer Geschäftsführerin oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages, so bleibt die GmbH zunächst handlungsunfähig. Es ist also immer ratsam, einen “Notfallplan” für einen solchen Ausfall der Geschäftsführung zu haben. Solche Vorsorgemaßnahmen können und sollten im Gesellschaftsvertrag der GmbH festgehalten werden. Auch weitere Regelungen für die Geschäftsführung hinsichtlich Stimmrechten, Bestellung und Vielem mehr können sinnvoll sein.
Grundsätzlich gilt: Die Gesellschafter:innen haben die Wahl, ob sie einen oder eine der Gesellschafter:innen als Geschäftsführerin bestellen wollen oder, ob sie eine externe Person für diese Position auswählen (Fremdgeschäftsführung).
Grundsätzlich hat die Geschäftsführung eine Organschaft inne. Sie kann jedoch nicht gleichzeitig ein Organ der GmbH und Arbeitnehmer sein. Das ist deshalb problematisch, da Geschäftsführer:innen Stimmrechte in einem solchen Maße innehaben können, dass ihre Entscheidungsgewalt innerhalb der Gesellschafterversammlung in einem Konflikt mit der Arbeitnehmerstellung geraten können. Das ist dann der Fall, wenn ein Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:in eingesetzt wird, der gleichzeitig Anteile und Stimmrechte an der GmbH hält und mit der Geschäftsführung betraut ist.
Wenn ein:e Geschäftsführer:in nur wenige (oder keine) Anteile an der GmbH hält und nicht selbst bestimmen darf, wann er oder sie wo arbeitet, kommt der Arbeitnehmerstatus ins Spiel.
Im jeweiligen Vertrag sollten dann die folgenden Details geregelt sein:
Befugnis im Zusammenhang mit der Geschäftsführung
allgemeine Rechte und Pflichten
Regelungen für zustimmungspflichtige Geschäfte
Haftung
Dienstort und Arbeitszeitregelungen
falls notwendig: Befreiung hinsichtlich der Bestimmungen des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB
Wettbewerbsverbot
Urlaubsanspruch
Vergütung und Tantiemen
Vergütung bei Krankheit
Vertragsdauer
Kündigungsfrist
Ergänzend hierzu ist es sinnvoll, gleichzeitig auf die jeweilige Geschäftsordnung zu verweisen.
Kommt eine Arbeitnehmerstellung der Geschäftsführung nicht in Betracht, so wird die Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft in einem Dienstvertrag verpflichtet. Problematisch ist hieran, dass der oder die Geschäftsführer:in einige Vorteile aus dem Arbeitsrecht bezüglich der Schutzrechte nicht genießen kann. Es besteht beispielsweise keine direkter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Genauso verhält es sich mit dem Arbeitnehmerfreundlichen Kündigungsschutzes.
Umso wichtiger ist es, dass diese Vorteile in Deinem Dienstvertrag festgehalten werden:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Anspruch auf Erholungsurlaub
angemessene Kündigungsfristen
Abschluss einer Lebens-/Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Anteilnahme der GmbH der Kosten für eine Krankenversicherung
Eine ordentliche Kündigung innerhalb der gemeinschaftlich festgelegten Vertragsregeln ist möglich. Das Dienstverhältnis kann jedoch auch auf andere Weise beendet werden:
Abberufung: Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung abberufen. Dazu genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit (außer im Gesellschaftsvertrag wurde etwas Anderes vereinbart). Ist der/die Geschäftsführer:in gleichzeitig Gesellschafter:in, so darf er/sie dabei auch abstimmen. Die Abberufung ist wirksam, wenn sie bekannt gemacht wurde.
Niederlegung der Geschäftsführung: Die Geschäftsführung kann ebenfalls ihr Amt jederzeit niederlegen. Dies muss der Gesellschafterversammlung erklärt werden, eine Schriftform ist nicht erforderlich, aber in jedem Fall ratsam. Bei der Niederlegung solltest Du jederzeit im Kopf behalten, dass Du Dich unter gewissen Umständen schadensersatzpflichtig machen kannst.
Ablauf nach Zeit und Tod: Läuft Dein Vertrag zeitgemäß oder liegt ein Ableben der Geschäftsführung vor, so wird der Vertrag beendet.
Die Beurteilung, ob ein/eine Geschäftsführer:in sozialversicherungspflichtig ist bemisst sich weiterhin danach, ob ein/eine Geschäftsführerin als Arbeitnehmer:in einzustufen ist oder nicht.
Grundsätzlich bestimmt § 7 Abs. 1 SGB IV, dass sozialversicherungspflichtig ist, wer eine nichtselbstständige Tätigkeit ausübt und in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Eine klare Abgrenzung für die Geschäftsführung ergibt sich hieraus nicht. Einerseits erteilt der/die Geschäftsführer:in selbst Weisungen und erschafft eigene organisatorische Strukturen, andererseits ist er auch hierbei vom Willen der Gesellschafter:innen abhängig.
Grundsätzlich kann man wie folgt differenzieren:
Gesellschafter-Geschäftsführer: Wer sowohl Geschäftsführung als auch Gesellschafter:in ist und mindestens 50% Anteile an der Gesellschaft inne hat, ist in seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden und somit auch nicht sozialversicherungspflichtig. Bei weniger als 50% muss individuell entschieden werden, wie weisungsgebunden die betroffene Person tatsächlich ist. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass man sozialversicherungspflichtig wird.
Fremdgeschäftsführer: Auch hier ist im Einzelfall die tatsächliche Weisungsgebundenheit des/der Geschäftsführer:in ausschlaggebend, ob er/sie der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht.
Wichtig: Ein Statusfeststellungsverfahren kann immer ratsam sein, um Unklarheiten zu beseitigen!
Ob Geschäftsführer:innen einen Geschäftsführeranstellungsvertrag oder einen Geschäftsführervertrag unterschreiben, ist von vielen Details abhängig. Aufgrund der Tatsache, dass hierbei derart unterschiedliche Rechtsbereiche angesprochen werden und weil es gilt, zahlreiche Feinheiten zu beachten, solltest Du im Zweifel immer mit Experten zusammenarbeiten.
Unser Team zeigt Dir nicht nur, wie Du eine GmbH gründet, sondern auch, wie Du Missverständnissen von vornherein mit einem Geschäftsführervertrag vorbeugen kannst.
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