Du willst ein Start-up gründen und hast gehört, dass man mit einer Gründer-Holding richtig Steuern sparen kann? Nun fragst Du Dich wahrscheinlich, ob das nur ein Gerücht ist oder ob man mit einer Gründer-Holding wirklich Steuern sparen kann. Und wenn ja, wieso? Diesen Fragen wollen wir nachgehen, um Dir bei der Entscheidung zu helfen, ob die Gründung einer Holding wirklich attraktiv für Dich ist.
Um zu verstehen, was aus steuerlicher Perspektive die Vor- und Nachteile einer Gründer-Holding sind, wollen wir uns erst einmal anschauen, welche Steuern Deine GmbH und Du als Gründer überhaupt zahlen müsst.
Wichtig ist zunächst einmal, dass wir zwischen Dir als Privatperson und Deiner GmbH unterscheiden. Ihr seid verschiedene Steuersubjekte und eure jeweiligen Einkünfte werden getrennt betrachtet und veranlagt. Außerdem fallen für die GmbH als juristische Person (Körperschaft) andere Steuern an als für Dich als natürliche Person
Wenn Deine GmbH ein zu versteuerndes Einkommen hat, wird dieses Einkommen auf Ebene der GmbH versteuert. Und zwar mit der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer hat einen festen Steuersatz von 15%. Hierauf fallen nochmals 5,5% Solidaritätszuschlag an (für Körperschaften hat sich beim Solidaritätszuschlag nichts geändert). Weil es keinen Freibetrag gibt, fällt die Körperschaftsteuer ab dem ersten Euro an.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer setzt sich aus der Steuermesszahl und dem Hebesatz zusammen. Die Steuermesszahl liegt bei 3,5%. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt, in der Deine GmbH ihren Verwaltungssitz hat. Er liegt in der Regel zwischen 380% und 490%. Der Gewerbeertrag der GmbH wird mit der Steuermesszahl von 3,5% und dem Hebesatz multipliziert (in unserem Beispiel sind das 490%):
Gewerbeertrag x 3,5% x Hebesatz von bspw. 490%.
So ergibt sich in unserem Beispiel eine Belastung durch die Gewerbesteuer in Höhe von 17,15%. Bei Kapitalgesellschaften, wie der GmbH, gibt es auch für die Gewerbesteuer keinen Freibetrag. Sie fällt genau wie die Körperschaftsteuer ab dem ersten Euro an.
Bei Dir als Gründer kommt es erst zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn Deine GmbH Gewinne ausschüttet. Auf ihre Gewinne hat Deine GmbH schon Körperschaft- und Gewerbesteuer gezahlt. Der nach Steuerabzug bei der GmbH verbleibende Gewinn kann nun an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Diese Gewinnausschüttung wird wiederum beim Gesellschafter, also bei Dir als Gründer, versteuert. Dies geschieht grundsätzlich mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25%. Hinzu kommt auch hier noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und ggfs. Kirchensteuer.
Von den Gewinnausschüttungen strikt zu trennen ist das Geschäftsführergehalt. Du kannst als Gründungs-Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer Deiner GmbH sein. Im Idealfall hast Du einen Anstellungsvertrag mit der GmbH geschlossen, der Deine Vergütung regelt. Die Vergütung, die Du als Geschäftsführer beziehst, wird bei Dir wahrscheinlich als Arbeitslohn versteuert. Für die GmbH stellt die Vergütung eine Betriebsausgabe dar; sie verringert das steuerpflichtige Einkommen der GmbH. Bei der Festsetzung der Höhe musst Du darauf achten, dass die Vergütung fremdüblich ist. Das heißt, dass die GmbH sie in gleicher Höhe an einen Fremdgeschäftsführer zahlen würde. Alles, was nicht fremdüblich ist, gilt nämlich als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Gründer-Holding ist meistens eine UG (haftungsbeschränkt). Sie lässt sich schnell und mit wenig Kapital gründen. Du als Gründer bist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Deiner Holding. Die Holding gründet nun (zusammen mit den übrigen Gründern) die Tochter-GmbH. Die Holding ist Gesellschafter der Tochter-GmbH und Du bist Gesellschafter der Holding. Damit haben wir in einer Holdingstruktur mindestens drei Steuersubjekte: die Tochter-GmbH, die Holding und Dich als natürliche Person.
Auf Ebene der GmbH ändert sich durch die Holdingstruktur nichts. Die GmbH muss auf ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen. Aber wenn die GmbH Gewinne ausschüttet, fließen diese zunächst einmal an die Holding, weil die Holding Gesellschafter der GmbH ist.
Auf Holding-Ebene wird es spannend. Zunächst stellen wir fest, dass in unserem Beispiel die Holding eine UG (haftungsbeschränkt), also eine Kapitalgesellschaft ist. Sie muss genau wie die GmbH Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen. Gerade weil die Holding eine Kapitalgesellschaft ist, profitiert sie aber von einem Holdingvorteil. Das heißt, dass 95% des Gewinns steuerfrei sind, den die Tochter-GmbH an die Holding ausgeschüttet hat. Nur auf die restlichen 5% des ausgeschütteten Gewinns muss Körperschaft- und Gewerbesteuer gezahlt werden. Im Ergebnis ergibt das bei der Holding eine Steuerbelastung von ca. 1,5%. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holding mit mindestens 10% an der Tochter-GmbH beteiligt ist. Und die Holding muss eine Kapitalgesellschaft sein; Personengesellschaften profitieren nicht vom Holdingvorteil. In unserem Beispiel trifft das beides zu.
Die Gewinne, die nun auf Ebene der Holding liegen, kannst Du über Deine Holding weiterinvestieren. Zum Beispiel in ein anderes Unternehmen, das Du aufbauen oder an dem Du Dich beteiligen möchtest.
Die Holding ist also attraktiv für alle, die die Gewinne zeitnah wiederanlegen möchten. Hierfür schafft die Holding einen echten Wiederanlageeffekt.
Wenn Du dagegen die Gewinne aus Deiner GmbH eigentlich nur an Dich als Privatperson ausschütten willst, dann wird die Holdingstruktur plötzlich ziemlich unattraktiv. Denn schüttet die Holding nun den Gewinn an Dich als Privatperson aus, fällt bei Dir wiederum die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% plus Solidaritätszuschlag und ggfs. plus Kirchensteuer an.
Und damit haben wir soeben den Knackpunkt der Holdingstruktur entdeckt. Wenn die Gewinne aus der GmbH am Ende auf Deinem privaten Konto landen sollen, dann verursacht die Holdingstruktur nur zusätzliche Kosten. Erstens fallen auf Ebene der Holding zusätzliche 1,5% Steuerlast an. Und zweitens bringt die Holding zusätzliche Verwaltungskosten mit sich (z. Bsp. den IHK-Beitrag).
Die Holding sorgt also nicht dafür, dass mehr Geld auf Deinem privaten Konto landet. Wenn Du nicht vorhast, die Gewinne aus der Tochter-GmbH zeitnah wiederanzulegen, wird die Holdingstruktur für Dich eher ungünstig sein.
Wir haben gesehen, dass es bei der Holdingstruktur einen Wiederanlageeffekt gibt, weil auf Ebene der Holding nur eine Steuerbelastung von 1,5% anfällt. So richtig ausspielen kannst Du den Wiederanlageeffekt, wenn Du eine Exit-Strategie verfolgst. Du hast Dein Unternehmen erfolgreich aufgebaut, hast eine top Bewertung, stehst schon in den Startlöchern für Dein nächstes Projekt und entscheidest Dich jetzt für einen Share Deal.
Nun verkaufst nicht Du als Privatperson die Geschäftsanteile an der Tochter-GmbH, sondern Deine Holding verkauft ihre Geschäftsanteile an der Tochter-GmbH. Und genau wie bei einer Gewinnausschüttung an die Holding, bleiben 95% des Kaufpreises aus dem Share Deal für Deine Holding steuerfrei. Auf den Kaufpreis aus dem Share Deal fällt also nur eine Steuerbelastung in Höhe von rund 1,5% an. Und in Deiner Holding liegt schon das Startkapital für Dein nächstes Projekt bereit.
Vorsicht ist geboten, wenn die Holding ihrer Tochter-GmbH ein Gesellschafter-Darlehen gibt. Denn fällt die Tochter-GmbH aus und kann das Darlehen nicht bedienen, kommt die Kehrseite der Steuerfreiheit zum Vorschein: der Ausfall des Darlehens kann bei der Holding nämlich steuerlich nicht berücksichtigt werden.
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